Kontrollergebnisse Schweine

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Erklärtext Schlachttieruntersuchung:

In der Gra­fik „Amt­li­che Schlacht­tier­un­ter­su­chung“ sind die Er­geb­nis­se der Ent­schei­dung des amt­li­chen Tier­arz­tes hin­sicht­lich der Un­ter­su­chung der Ein­zel­tie­re dar­ge­stellt:

Zugelassen: An­teil Schwei­ne, die zur Schlach­tung für die Ge­win­nung von Le­bens­mit­teln zu­ge­las­sen wur­den

Nicht zugelassen: An­teil Schwei­ne, die nicht zur Schlach­tung für die Ge­win­nung von Le­bens­mit­teln zu­ge­las­sen wur­den

Transporttote: Tie­re, die vor der An­kunft am Schlacht­be­trieb wäh­rend des Trans­por­tes ge­stor­ben sind.

Amtliche Schlachttieruntersuchung bei der Ankunft im Schlachtbetrieb

Wenn die Schwei­ne am Schlacht­be­trieb an­kom­men, wird je­des Tier ein­zeln von ei­nem amt­li­chen Tier­arzt in­spi­ziert. Be­son­de­res Au­gen­merk liegt da­bei auf der Be­wer­tung der Trans­port­be­din­gun­gen, der Tier­ge­sund­heit und des Wohl­be­fin­dens des Tie­res. Aus­schließ­lich Tie­re ohne An­zei­chen für ei­nen Zu­stand, der die Ge­sund­heit von Mensch und Tier be­ein­träch­ti­gen ­  kann, dür­fen ge­schlach­tet wer­den. Soll­te es be­grün­de­te Zwei­fel am Zu­stand ei­nes Tie­res ge­ben, führt der Tier­arzt eine ge­naue­re Un­ter­su­chung durch und ent­schei­det dann, ob das Tier zur Schlach­tung für die Ge­win­nung von Le­bens­mit­teln zu­ge­las­sen wer­den kann oder nicht.

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Amtliche Fleischuntersuchung – Lebensmittelsicherheit

Nach der Schlach­tung ei­nes je­den Schweins wird der so­ge­nann­te Schlacht­tier­kör­per von amt­li­chen Tier­ärz­ten und Fachas­sis­ten­ten sorg­fäl­tig un­ter­sucht. Im Zwei­fels­fall wer­den wei­ter­füh­ren­de amt­li­che Un­ter­su­chun­gen durch­ge­führt.

Nur Fleisch, das si­cher für den mensch­li­chen Ver­zehr ist, wird für die wei­te­re Ver­ar­bei­tung zu­ge­las­sen und er­hält eine amt­li­che Ge­nus­staug­lich­keits­kenn­zeich­nung.

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Erklärtext Fleischuntersuchung:

Geeignet: Der Schlacht­tier­kör­per des Schweins ist als für den mensch­li­chen Ver­zehr ge­eig­net be­ur­teilt wor­den

Nicht geeignet: Der Schlacht­tier­kör­per des Schweins ist als nicht für den mensch­li­chen Ver­zehr ge­eig­net be­ur­teilt wor­den.

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Erklärtext amtliche Fleischuntersuchung ­- Organbefunde

Linke Grafik:

Ohne Befund: Im Rah­men der Un­ter­su­chung wur­de kein Be­fund fest­ge­stellt.

Mit Befund: Ein oder meh­re­re Be­fun­de wur­den fest­ge­stellt.

Rechte Grafik:

An­tei­le von Schwei­nen mit Be­fund da­von:

Leber: Be­fun­de an der Le­ber ge­ben Hin­weis auf die An­we­sen­heit von Pa­ra­si­ten wäh­rend der Auf­zucht.

Lunge, Brustfell, Herzbeutel: Be­fun­de an die­sen Or­ga­nen zei­gen, dass das Schwein wäh­rend der Auf­zucht eine Atem­wegs­er­kran­kung durch­lau­fen hat.

Haut: Die­se Be­fun­de ge­ben Hin­wei­se auf Haut­in­fek­tio­nen wäh­rend der Auf­zucht.

Gelenk: Be­fun­de hier ge­ben Hin­wei­se auf Ent­zün­dun­gen der Ge­len­ke wäh­rend der Auf­zucht.

Abszess: Ein Ab­szess ist eine ab­ge­kap­sel­te An­samm­lung von Ei­ter, die nach ei­ner lo­kal be­grenz­ten bak­te­ri­el­len Ent­zün­dung ent­ste­hen kann.

Darm: Ein Be­fund weist auf eine Ent­zün­dung des Dar­mes hin. Die­se kann durch eine er­näh­rungs­phy­sio­lo­gi­sche Stö­rung, pa­ra­si­tär oder durch eine In­fek­ti­on be­dingt sein.

Hilfsschleimbeutel: Ak­zes­s­o­ri­sche Bur­sen, so­ge­nann­te Hilfs­schleim­beu­tel oder „Lie­ge­beu­len“ kön­nen bei er­höh­ten me­cha­ni­schen Be­an­spru­chun­gen ex­po­nier­ter Stel­len z. B an Ge­len­ken ent­ste­hen.

Amtliche Fleischuntersuchung – Organbefunde

Bei der amt­li­chen Fleisch­un­ter­su­chung wer­den in Er­gän­zung zur Un­ter­su­chung des Schlacht­tier­kör­pers auch alle Or­ga­ne ei­nes Tie­res von amt­li­chen Tier­ärz­ten und Fachas­sis­ten­ten un­ter­sucht. Nur Or­ga­ne, die si­cher sind für den mensch­li­chen Ver­zehr, wer­den für die wei­te­re Ver­ar­bei­tung zu­ge­las­sen. Der Schlacht­tier­kör­per und die Or­ga­ne ge­ben Auf­schluss über den Tier­ge­sund­heits­sta­tus ei­ner ge­sam­ten Her­de. Be­fun­de wer­den je Ein­zel­tier ge­spei­chert und an den land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb zu­rück­ge­mel­det. An­hand die­ser In­for­ma­tio­nen kann der Land­wirt Ent­schei­dun­gen über das Tier­ge­sund­heits­ma­nage­ment sei­nes Tier­be­stan­des tref­fen.

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Amtliche Rückstandsuntersuchungen – Antibiotika

Der Ein­satz von Arz­nei­mit­teln in der Tier­hal­tung ist streng re­gle­men­tiert und darf nur nach gründ­li­cher Dia­gno­se­stel­lung und Ver­schrei­bung durch ei­nen Tier­arzt er­fol­gen. Nach ei­ner Ver­ab­rei­chung von Me­di­ka­men­ten sind ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ne War­te­zei­ten ein­zu­hal­ten, be­vor ein Schwein für die Le­bens­mit­tel­ge­win­nung ge­schlach­tet wer­den darf. Die Arz­nei­mit­tel­ver­wen­dung ist durch den Land­wirt de­tail­liert zu do­ku­men­tie­ren. Mit amt­li­chen Rück­stands­un­ter­su­chun­gen am Schlacht­hof wird die Ein­hal­tung der Re­geln über­prüft.

Ein amt­li­ches Kon­troll­pro­gramm kon­zen­triert sich spe­zi­ell auf die Über­prü­fung des Vor­kom­mens von An­ti­bio­tikarück­stän­den in Fleisch. 0,5% al­ler ge­schlach­te­ten Schwei­ne wer­den ei­ner amt­li­chen Un­ter­su­chung auf An­ti­bio­tikarück­stän­de un­ter­zo­gen.

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Erklärtext Rückstanduntersuchungen – Antibiotikarückstande

Negativ: Kein Nach­weis von An­ti­bio­tikarück­stän­den

Positiv: Die ge­setz­li­chen Grenz­wer­te für An­ti­bio­tikarück­stän­de wur­den über­schrit­ten

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Erklärtext amtliche Rückstandsuntersuchungen – nationale Rückstandskontrollplan

Negativ: Kein Nach­weis von Arz­nei­mit­teln und un­er­wünsch­ten Stof­fen

Positiv: Über­schrei­tung des ge­setz­li­chen Grenz­wer­tes für Arz­nei­mit­tel und/​oder un­er­wünsch­te und/​oder ver­bo­te­ne Stof­fe

Amtliche Rückstandsuntersuchungen – nationaler Rückstandskontrollplan

Im Rah­men des jähr­li­chen na­tio­na­len Rück­stands­kon­troll­plans führt der amt­li­che Tier­arzt am Schlacht­be­trieb wei­ter­ge­hen­de Un­ter­su­chun­gen durch. Da­bei wer­den Fleisch und Or­ga­ne an­hand ge­ziel­ter Stich­pro­ben auf Rück­stän­de von Arz­nei­mit­teln so­wie von un­er­wünsch­ten und ver­bo­te­nen Stof­fen un­ter­sucht. Die ein­zel­nen zu un­ter­su­chen­den Stof­fe fin­den Sie hier.

Die Häu­fig­keit und die zu un­ter­su­chen­den Stof­fe wer­den im Rah­men ei­nes bun­des­wei­ten Pro­gramms vor­ge­ge­ben, das vom Bun­des­amt für Ver­brau­cher­schutz und Le­bens­mit­tel­si­cher­heit ko­or­di­niert wird (na­tio­na­ler Rück­stands­kon­troll­plan). Im Rah­men die­ses na­tio­na­len Rück­stands­kon­troll­plans wird je­des 2000. ge­schlach­te­te Schwein un­ter­sucht. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zum na­tio­na­len Rückstandskontrollplan.

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